Hier können Sie Ihren Antrag auf Leistungen nach dem BAföG für Schülerinnen und Schüler online stellen!
Unter Hilfe erhalten Sie wichtige Tipps und Informationen zu dieser Webseite.
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Akademien und Höheren Fachschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
Besuchen Sie eine andere Schulform, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk Ihre Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz hat. Trifft allerdings eine der folgenden Ausnahmen zu, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk Sie selbst Ihren ständigen Wohnsitz haben:
-
Sie sind oder waren verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden.
-
Ihre Eltern sind verstorben.
-
Dem überlebenden Elternteil steht die elterliche Sorge nicht zu.
-
Bei Erreichen Ihrer Volljährigkeit stand Ihren Eltern die elterliche Sorge nicht zu.
-
Ihre Eltern haben ihren ständigen Wohnsitz nicht im Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung (also z. B. in unterschiedlichen Landkreisen).
-
Kein Elternteil hat einen Wohnsitz im Inland.
-
Sie besuchen eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z. B. Fachschule für Sozialwesen oder Technikerschule)
-
Sie beantragen Ausbildungsförderung nach § 3 BAföG für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen.
Besteht auch in diesen Fällen kein ständiger Wohnsitz in Deutschland, ist das Amt zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.
Bitte wählen Sie den Sitz der zuständigen Behörde aus der Liste aus. Die Anschrift der zuständigen Behörde wird Ihnen dann unten angezeigt.